für Auslandsreisen empfiehlt sich die Infoseite des auswärtigen Amtes
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FAQ*
- Für Reisende ins Ausland: Rückkehr nach Deutschland
- Für Arbeitnehmer mit Auslandseinsatz
- Arbeitslosigkeit
- Unfall im Ausland
- Für Reisende ins Ausland: Urlaubsreise
- Auslandskrankenschein
- Besuch/er in Deutschland
- Kündigung Krankenversicherung
- Vertragslaufzeit
- Leistung Krankenkasse oder Versicherung im Ausland
- Unterschiede zwischen privatem und beruflichem Auslandsaufenthalt
- Was ist meist nicht versichert?
- Wohnsitz in Deutschland
- Wohnsitz ins Ausland
- Höchstaufnahmealter
- Leistungsabrechnung
- Pflege-/Pflichtversicherung
AnwartschaftBeitragszuschuss für Deutsche Rentner im Ausland
Arbeitslosigkeit
Seit dem 1. Februar 2006 gibt es für Expatriates, die eine Beschäftigung außerhalb des EU-Wirtschaftsraumes ausüben, die Möglichkeit, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern.
Voraussetzung für die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist zunächst, dass der Expatriate eine Beschäftigung außerhalb der EWR ausübt. Zusätzlich muss er innerhalb der letzten 24 Monate vor Antritt seines Auslandsjobs mindestens 12 Monate in Deutschlandversicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung gewesen sein oder aus dieser Leistungen bezogen haben. Damit wird sichergestellt, dass die Anwartschaftszeit(12 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 2 Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit) für den Erhalt von Arbeitslosengeld erfüllt ist. Allerdings: Niedrige Beiträge - niedrige Leistungen.
Mehr dazu erfahren Sie bei der zuständigen Behörde
Auslandskrankenschein
Der Krankenversicherungsschutz im Ausland kann auch durch einen Auslandskrankenschein der Gesetzlichen Kasse ( sofern Gesetzlich versichert ) vereinbart werden. Aber Vorsicht: Nicht alle Länder akzeptieren diesen Schutz. In der Regel sind dies Länder innerhalb der EUR.
Für Arbeitnehmer -Auslandseinsatz
Ein ins EU-Ausland entsandter Arbeitnehmer bleibt in seinem Heimatland Unfallversichert/sozialversichert, wenn der Entsendezeitraum zwölf Monate nicht überschreitet. Im Einzelfall kann bei der DVKA / Deutsche Verbindungstelle Krankenversicherung/ im Einzelfall längere Fristen vereinbart werden.
Für Reisende ins Ausland - Urlaubsreise -
Wer als Tourist eine Auslandsreise unternimmt sollte eine Reisekrankenversicherung abschließen. Diese schützt nicht nur bei auftretenden Erkrankungen vor den im Ausland ev. hohen Kosten, sondern organisiert auch den Rücktransport im schlimmsten Fall. Selbst in Ländern mit einem Sozialversicherungsabkommen. Auch Privat Versicherte sollten in ihrer Police prüfen, ob ein längerer Auslandsschutz eingeschlossen ist.
Wer bei einer Gesetzlichen Kasse ist, sollte sich dort den Auslandsschein der Gesetzlichen Kasse holen, falls Sie in ein Land reisen, dass dem Abkommen beigetreten ist.
Aber Vorsicht : Wer keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat bzw. einer Berufsausübung nachgeht, hat im Sinne der Bedingungen keinen Schutz im Ausland. Die Allgemeinen Bedingungen regeln dies.
Für Reisende ins Ausland Rückkehr nach Deutschland
Meist kümmert man sich um den Versicherungsschutz im Ausland. Was ist, wenn Sie aber für ein paar Wochen nach Deutschland zurückkommen oder nach einem Unfall oder schwerer Erkrankung aus medizinischen Gründen nach Deutschland zurück transportiert werden müssen?
Oft wird gerade bei einem längerfristigen Auslandsaufenthalt eine bislang bestehende Krankenversicherung oder Krankenkasse leichtsinnig gekündigt.
Als Gesetzlich Versicherter sprechen Sie deshalb auch mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse über Ihre Situation. In der Regel können Sie gegen einen geringen Beitrag für ein Jahr eine Anwartschaft in der gesetzlichen Kasse beantragen, wenn Sie beruflich bedingt ins Ausland gehen.
Sollten Sie in der Gesetzlichen Kasse nicht verbleiben können, bieten die Privaten Versicherer so genannte Anwartschaftsversicherungen >> an.
Als privat Versicherter können Sie ihre Versicherung innerhalb der EU meist weiter bestehen lassen. Außerhalb der EU gibt es aber nur wenige Gesellschaften, die länger als drei Monate Versicherungsschutz gewähren. Auch hier empfiehlt es sich eine Anwartschaftsversicherungen >> abzuschließen.
Für sogenannte Expatriats bieten wir bei einer Rückkehr nach Deutschland einen kurzfristigen Krankenversicherungsschutz an.

Aufenthalt / Urlaub in Deutschland
Für "Auslands-Deutsche" : Bei den meisten Angeboten, die Auslandsschutz bieten, sind Aufenthalte in Deutschland nicht mehr versichert. Einige Angebote beinhalten aber Versicherungsschutz während des Aufenthalts im Heimatland. Dieser ist ( meist begrenzt ) auf ein bis drei Monate pro Versicherungsjahr. Unser Tipp: Prüfen Sie, welche Möglichkeit für Sie die Beste ist. Hier sparen Sie garantiert am falschen Ende, wenn Sie eine "billige" Lösung abschließen, die Ihren Heimataufenthalt dann nicht absichert.
Für Besucher : Reisende in die Scheengener Staaten benötigen für ihren Aufenthalt einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Dieser muss meist innerhalb einer Frist von 31 Tagen nach Einreise bei den Privaten Versicherern abgeschlossen werden. Achtung: meist kann eine solche abgeschlossene Krankenversicherung nicht mehr verlängert werden.

Wohnsitz ins Ausland
Wer entweder Privat oder beruflich seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, sollte natürlich nicht nur Land und Leute kennen und mögen. Aufgrund der weltweit recht unterschiedlichen Sozialsysteme ist auch in Bezug auf die Krankenversicherung eine Information des jeweiligen Landes über die verschiedenen Behörden, Konsulate oder Einwanderungsämter erhältlich. Wenn Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegen, begleitet Sie Ihre deutsche Krankenversicherung nicht mehr mit. Unser Rat : Eine spezielle Auslandskrankenversicherung für Residenten.
Informationen über soziale Punkte, Fragen zum Aufenthalt innerhalb der EU erhalten Sie auch über die EU-Bürgerberatung z.B. die Vertretung in Deutschland.

Bestehende Krankenversicherung oder Krankenkasse kündigen
Im Zweifelsfall nicht kündigen. Sie sollten vor Ihrem Auslandsaufenthalt genau prüfen, ob und wie Sie eine ( Deutsche ) Gesetzliche oder Private Krankenversicherung - für den Fall einer vorzeitigen Rückkehr- beibehalten, bzw. weiter bezahlen können und wollen.
Bei Übersiedlern ins Ausland sollte diese Frage nicht verharmlost werden, denn viele kehren unter Umständen nach kurzer Zeit dem Ausland den Rücken. Gerade für Selbständige ist diese Klärung wichtig.
Bei einem berufsbedingten Auslandsaufenthalt sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber sprechen, wie die soziale Absicherung weiter bestehen bleibt. Dazu gehört auch die Kassenmitgliedschaft ( siehe oben )
Siehe Rückkehr

Vertragslaufzeit
In der Regel können Auslandskrankenversicherungen nur bis zu maximal fünf Jahre abgeschlossen werden (Vorschrift des Bundesaufsichtsamtes). Wenn der Schutz länger benötigt wird, gibt es teilweise nochmals Verlängerungsoptionen um bis zu fünf Jahren . Bitte aber im Einzelfall prüfen, ob der Schutz dann noch weiterhin im Ausland gewährt wird. Für den Personenkreis, der ständig im Ausland leben ( Residenten ),gibt es den spezielle Residententarife mit unbegrenzter Laufzeit. Sollte Ihre Aufenthaltsdauer maximal fünf Jahre betragen, Sie aber noch nicht genau wissen, wie lange Sie im Ausland bleiben, ist es ratsam, den Vertrag dann für fünf Jahre abzuschließen und dann mit der Gesellschaft zu vereinbaren, dass bei vorzeitiger Rückkehr der Vertrag kurzfristig von Ihnen gekündigt werden kann.

Leistung im Ausland
Die Gesetzlichen Krankenkassen haben mit verschiedenen Ländern in der EU ein Sozialversicherungsabkommen, so dass in diesen Ländern auch ein Versicherungsschutz besteht. Bitte befragen Sie hierzu Ihre Krankenkasse.
Aber : der jeweilige Arzt ist nicht daran gebunden.
Wenn Sie Privat versichert sind : die Privaten Krankenversicherungen zahlen meist alle innerhalb der EU. Einschränkungen gibt es beim Krankentagegeld. Außerhalb der EU gibt es nur wenige Gesellschaften, die länger als drei Monate Versicherungsschutz gewähren. Bitte befragen Sie hierzu Ihre Versicherung.
Auch hier empfiehlt sich ein Reisepaket separat abzuschließen.

Unterschiede zwischen privaten und beruflichen Auslandsaufenthalt
Die meisten Angebote beinhalten sowohl den Privaten wie beruflichen Aufenthalt. Den berufsbedingten Auslandsaufenthalt schließt aber auch ein Teil der Versicherungsgesellschaften aus. Deshalb : Angebote prüfen.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bei dienstlich veranlassten Auslandsreisen zu versichern ( Entsendung ).
Zudem ist dieser bei seiner zuständigen Berufsgenossenschaft im Rahmen der Satzung für Berufsunfälle versichert. Dies sollte aber bei der Berufsgenossenschaft vorab geklärt werden.

Was ist nicht versichert?
Ein heikler Punkt in den allermeisten Bedingungen. In der Regel sind die Vorerkrankungen nicht mit versichert. Hier gibt es aber auch Ausnahmen. Die jeweiligen Ausschlüsse finden Sie in den Bedingungen unter dem "§ Ausschlüsse oder keine Leistungspflicht besteht bei ...". Durch die Tarifbedingungen können Leistungen wieder aber wieder mit eingeschlossen sein.
Bei den allermeisten Auslandskrankenversicherungen sind die generell Vorerkrankungen oder z. B. bestehende Schwangerschaften bei Vertragsabschluss ( oder nach Vertragsabschluss ) ausgeschlossen. Einige begrenzen die Ausschlüsse auf folgende Sachverhalte: "Keine Leistungspflicht besteht, wenn Sinn und Zweck der Auslandsreise ist, sich im Ausland zu behandeln zu lassen oder wenn vor Reisebeginn schon feststeht, dass bei planmäßiger Durchführung der Reise eine Behandlung im Ausland stattfinden musste".
Wenige bzw. fast keine Versicherungsgesellschaften fordern von Ihnen eine Gesundheitsprüfung bei Antragstellung, was nicht bedeutet, dass damit im Leistungsfall alles bezahlt wird.
Je nach Anbieter und Produkt sind die meist Beschränkungen im Heil- und Hilfsmittelbereich zu finden.

Wohnsitz in Deutschland
Für einen befristeten Auslandaufenthalt ist für die deutsche Krankenversicherung meist ein deutscher Wohnsitz erforderlich ( auch Zweitadresse ) und ein deutsches Bankkonto. Es gibt dazu unterschiedliche Regelungen bei den Versicherungsgesellschaften. Auch hier kommt es auf das jeweilige Produkt an. Es gibt Angebote, die auch einen ausländischen Wohnsitz akzeptieren.

Höchstaufnahmealter?
Wer bei Rückkehr nach Deutschland noch 60 Jahre alt ist, wird bei fast allen Privaten Krankenversicherungen noch angenommen. Voraussetzung : gute, wenn nicht beste Gesundheit. Bei den Auslandsangeboten ist im Reisekrankenversicherungsbereich meist mit 65 kein Angebot mehr erhältlich. Es gibt zudem Versicherungsverträge bei denen der Versicherungsschutz mit dem Erreichen des Alters x automatisch endet.

Leistungsabrechnung?
Hier nur ein allgemeiner Ablauf :
Bei einem Krankenhausaufenthalt sollten Sie sich direkt mit der jeweiligen Versicherung in Verbindung setzten und diese zunächst über einen "größeren" Leistungsfall wie z.B. ein stationärer Aufenthalt informieren. Oft besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme und damit direkt mit dem Krankenhaus abgerechnet wird. Der Arzt oder Zahnarzt erwartet die Zahlung meist direkt von Ihnen. Sie sollten dann darauf achten, dass Sie vom Behandler, bzw. dem Arzt eine entsprechende Rechnung mit Diagnosen erhalten, die Sie dann dem Versicherer im Original mit der Bitte um Erstattung zusenden . Welche Informationen die Rechnung enthalten muss und finden Sie meist in den Versicherungsbedingungen oder Ihrer Police.

Pflege-/Pflichtversicherung
Mit Erlöschen einer Gesetzlichen oder Privaten Krankenversicherung erlischt ohne weiteres Handeln auch automatisch die Pflegepflichtversicherung. Dies hat zur Konsequenz, dass nach Rückkehr aus dem Ausland neue Wartezeiten zu durchlaufen sind.

Anwartschaftsversicherung
Unter Anwartschaftsversicherung versteht man eine zeitlich befristete oder unbefristete Option, zu einem späteren Zeitpunkt in eine oder seine Private Krankenversicherung wieder zurückkommen zu können. Diese Option ist meist so ausgestaltet, dass Sie heute eine Private Krankenversicherung abschließen und dieser Vertrag sofort "ruht". Sie bezahlen für das versicherungstechnische Risiko einen Beitrag, der sich zumeist zwischen 10" bis 25 % des jeweiligen Tarifbeitrages bewegt. Dies muss aber vor Abreise gestellt und versichert sein!

Beitragszuschuss Gesetzliche Krankenversicherung für deutsche Rentner
Im Ausland gibt es keinen Beitragszuschuss mehr Eine Anpassung erfolgt bei dem Krankenversicherungs-Zuschuss für freiwillig versicherte oder privat versicherte Rentner nach § 106 SGB VI. Durch einen kleinen Einschub will das BMAS eine Verwaltungserleichterung erreichen, wenn Rentner im Ausland leben und dort in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, was einen Zuschuss aus der deutschen Rentenversicherung grundsätzlich ausschließt.
Unfall im Ausland
Sie sollten bedenken, dass Krankheiten nicht das einzige sind, was einem fern der Heimat zustoßen kann. Die Wenigsten machen sich Gedanken darüber, dass gerade Folgen unfallbedingter Behinderung nicht Sache der Krankenversicherung ist. Für eine gelähmte Hand oder noch schlimmere unfallbedingte Folgen, sollte man deshalb eine Unfallversicherung machen.
Kostet meist wenig.
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